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Allgemeine Geschäftsbedingungen für individuelle Beratung und Softwareentwicklung (Stand: 18. März 2004)

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für das Erstellen und die Pflege von Softwareprogrammen auf den Datenverarbeitungsanlagen des Auftragsgebers (Erstellungsleistungen) und für andere mit dem Einsatz von Software zusammenhängende, vereinbarte Leistungen wie individuelle Beratung, Einsatzunterstützung, Mitwirkung bei Verfahrenstest, der Verfahrenseinführung, Personalausbildung, u.a. und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ets ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von ets in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers gültigen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Für die Erstellung individueller Software gelten ergänzend die §§ 633 ff. BGB; für sonstige Dienstleistungen (z. B. Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von ets sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung von ets zustande, außerdem dadurch, dass ets mit der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung beginnt.
(2) Der Besteller stellt sicher, dass ohne vorherige Zustimmung von ets das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Die den Gegenstand des Vertrages bildenden beiderseitigen Leistungen werden nach Art und Umfang durch das Angebot von ets und/oder den Auftragsschein bzw. Pflichtenheft geregelt, die als Anlage dem Vertrag beigefügt sind.
(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen bzw. Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von ets, sonst das Angebot von ets. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder ets sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch ets.
(4) Ist für den Besteller erkennbar, dass die Leistungsbeschreibungen oder Anweisungen von ets fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sind, muss er ets dies sowie die möglichen Folgen hieraus unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Der Besteller erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch auf CD-ROM ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(6) Im Rahmen des Auftrages bestimmt und verantwortet ets die Art und Weise der Durchführung der Lieferung und Leistung selbst. Weisungsrechte des Bestellers gegenüber ets, seinen Mitarbeitern, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen bestehen nicht. Jedoch wird ets bemüht sein, den Wünschen des Bestellers zu entsprechen.
(7) Der Besteller wird gegenüber ets eine oder mehrere verantwortliche Personen benennen, die für die Abnahme der Lieferung und Leistung, die kundenseitige Koordination und für die Herstellung der Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen zuständig und in der Lage sind.
(8) ets ist verpflichtet, unter Einhaltung der Qualitätsstandards des Bestellers undAusnutzung des neusten Standes von Wissenschaft und Technik entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßerBerufsausübung die im Auftragsschein genannten Erstellungsleistungen, einschließlich Dokumentation sowie vereinbarte sonstige Leistungen zu erbringen.

§ 4 Rechte des Bestellers
(1) Die Dienstleistungen (z. B. Analysen, Software, Organisationslösungen) sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den Arbeitsergebnissen wie der erstellten oder geänderten Software, an Softwarelösungen oder Plänen sowie an sonstigen Gegenständen, die ets dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich ets zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat ets entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Der Besteller erwirbt mit der vertragsgemäßen Erbringung der Lieferungen und Leistungen das einfache, unwiderrufliche, jedoch nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, insbesondere der erstellten oder geänderten Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen. ets räumt dem Besteller hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren, und das Recht zur Fehlerberichtigung und Änderung. Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originals versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
(3) Das Benutzerhandbuch und andere von ets überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse, insbesondere der erstellten oder geänderten Software (ganz oder teilweise) an oder der Betrieb durch einen Dritten ist nur mit Zustimmung von ets zulässig.
(5) Der Besteller darf die Schnittstelleninformation der (geänderten) Software nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich ets von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 15. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er ets eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar ets gegenüber zur Einhaltung der in den §§ 4 und 15 festgelegten Regeln verpflichtet.
(6) Für Beginn und Ende der Rechte des Bestellers gilt § 14.
(7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch ets nicht erlaubt.
(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von ets, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von ets und sind nach § 15 geheim zu halten.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Angaben zu Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens ets schriftlich als verbindlich zugesagt. ets kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Arbeitsergebnisse für den Besteller isoliert sinnvoll nutzbar sind.
(2) Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, Pflichten nach § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und um den Zeitraum, in dem ets durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Bestellers.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach erbrachter Leistung und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(2) Erstreckt sich der Zeitraum der Leistungserbringung über mehr als sechs Wochen, so werden die Leistungen und Kosten kalendermonatlich nachträglich in Rechnung gestellt.
(3) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von ets in Rechnung gestellt.
(4) Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer sowie ggf. weitere gesetzlich vorgeschriebene Abgaben hinzu.
(5) Der Besteller kann nur mit von ets unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ets an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.

§ 8 Pflichten des Bestellers
(1) Zur Vorbereitung der Erstellung und Änderung von Programmen erarbeitet der Besteller mit ets ein Pflichten/Lastenheft (Sollkonzept).
(2) Im Übrigen hat der Besteller ets die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und den Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von ets bei deren Arbeiten im Betriebsumfeld des Bestellers jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Soweit im Auftragschein nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt der Besteller die ihm obliegende Mitwirkung unentgeltlich.
(4) Jeder Vertragspartner benennt einen projektverantwortlichen Mitarbeiter, der erforderliche Auskünfte und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann.
(5) Der Besteller stellt einen Zugang zu seinem Entwicklungsrechner für die Programmentwicklung kostenfrei zur Verfügung, falls in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung und eines eventuellen Pflegevertrages bekommt.
(7) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Programme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
(8) Der Besteller sorgt zugunsten der mit den Beistellungen arbeitenden Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten von ets dafür, dass seine Beistellungen den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.
(9) Von allen an ets übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Besteller Kopien, auf die ets jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
(10) Nach Auftragsbeendigung ist ets berechtigt, die vom Besteller erhaltenen Unterlagen zu vernichten oder auf dessen Kosten zurückzuschicken.
(11) Vom Besteller zur Verfügung gestellte Datenträger müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein, insbesondere frei von Viren und ähnlichem. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Besteller alle durch die Benutzung entstehenden Schäden und Kosten und stellt ets von allen Ansprüchen Dritter frei.
(12) Erbringt der Besteller eine erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Terminverschiebung, Mehraufwand, Minderleistung) vom Besteller zu tragen.

§ 9 Abnahme bei der Erstellung und Änderung von Software
(1) Entsprechen die von ets erstellten Leistungen der Leistungsbeschreibung, erklärt der Besteller unverzüglich schriftlich die Abnahme in einem Abnahmeprotokoll.
(2) Die Abnahme der Programme oder in sich abgeschlossener Teile der Programme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus. Sie ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme die im Auftragschein vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(3) Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung werden im Auftragschein festgelegt.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, ets während der Funktionsprüfung auftretende Abweichungen von den Anforderungen an die Programme unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Wurden während der Funktionsprüfung Abweichungen von den Anforderungen an die Programme festgestellt und werden die Programme dennoch abgenommen, werden die Abweichungen in dem Abnahmeprotokoll als Mängel festgehalten.

§ 10 Mängelhaftung
(1) ets gewährleistet, dass die erbrachten Software-Erstellungsleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln im Sinne des § 633 BGB sind, die im Auftragschein vereinbarten Anforderungen an die Programme, insbesondere die unverzichtbaren Leistungsmerkmale, erfüllen und die anderen Dienstleistungen den Festlegungen im Auftragschein entsprechen und in mittlerer Art und Güte erbracht wurden. Software hat die bei dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung bei Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Sachmängeln von Software kann ets zunächst mindestens zweimal nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von ets durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass ets Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
(3) Der Besteller wird ets bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, ets umfassend informiert und ihm die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. ets kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder in seinen Geschäftsräumen durchführen. ets kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und ets nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
(4) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
a) Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel. Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: ets beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit.
b) Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel. Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller erheblich; die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: ets beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am gleichen Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. ets kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
c) Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: ets beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit der Lieferung des nächsten Programmstandes, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
(5) Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Rüge nach § 8. Für die Fristberechnung gilt § 5. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Besteller die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Der Kunde erstattet ets den Aufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
(6) ets kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Es kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
(7) Wenn ets die Nacherfüllung von Software endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann er nach den Regeln des § 6 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach § 12 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 13.

§ 11 Rechtsmängel
(1) ets gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software oder sonstigen Arbeitsergebnisse durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet ets dadurch Gewähr, dass es dem Besteller nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
(2) Der Besteller unterrichtet ets unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Besteller ermächtigt ets, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht ets von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Besteller von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von ets anerkennen. ets wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Besteller von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
(3) § 8 Abs. 2 bis 5, 7 gelten entsprechend. Für den Abbruch des Leistungsaustauschs gilt § 6. Für die Haftung gilt § 12, für die Verjährung § 13.

§ 12 Haftung
(1) ets leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet ets in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet ets in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 50.000,00 je Schadensfall und max. begrenzt auf die Höhe des Vertragswertes.
(2) ets bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) ets haftet nicht für Sach- oder Rechtsmängel (§§ 10 – 11) in den Fällen, in denen die Durchführung der Leistung nach den Vorgaben und Anweisungen des Bestellers erfolgt ist.

§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche auf Rückzahlung des Werklohns aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software oder sonstigen Arbeitsergebnisse, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die in § 3 Abs. 5 genannten Arbeitsergebnisse herausverlangen kann;
d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 12 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2) ets kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
(3) Wenn das Nutzungsrecht nach § 4 nicht entsteht oder endet, kann ets vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 15 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) ets speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 16 Schulung
(1) Die Schulungen erfolgen nach Wahl von ets beim Besteller oder an einer in Absprache mit dem Besteller zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Besteller stellt dieser nach Absprache mit ets entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet der Besteller die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit.
(2) ets kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. ets wird dem Besteller die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
(3) Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Bestellers hat ets die Möglichkeit zur Abhilfe. Im Übrigen gilt § 6.

§ 17 Schluss
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2) Der Besteller stimmt zu, dass ets im Rahmen der Geschäftstätigkeit Daten des Bestellers speichert und verarbeitet. ets beachtet die Vorgaben des Datenschutzrechtes.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz von ets.
(4) Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de), anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.