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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die befristete Nutzungsüberlassung von Standardsoftware
(Stand: 19. März 2004)

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware und für hiermit in Zusammenhang stehende vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die ets software GmbH (im Folgenden ets) ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von ets in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers gültigen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Für die befristete Nutzungsüberlassung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 535 ff. BGB und 69a ff. UrhG. Für zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von ets sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung von ets zustande, außerdem dadurch, dass ets mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.
(2) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z. B. Hardwarelieferung, Softwareerstellung oder -pflege, Einrichtung und/oder Installation der Software) sind gesonderte Verträge zu schließen.
(3) Der Besteller stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ets das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die befristete Bereitstellung zur Nutzung von gemäß §§ 69 a ff. UrhG geschützter Software nach Maßgabe von § 4 auf Rechnern von ets via Internet oder in vergleichbarer Weise, außerdem die Schulung nach § 12.
(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von ets, sonst das Angebot von ets. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder ets sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen Nutzungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch ets.
(4) Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von ets.
(5) Die Nutzungsüberlassung der Software durch ets mittels Application Service Providing (ASP) erfolgt durch Überlassung des Benutzerhandbuchs und Stellung eines freigeschalteten Zugangs für seinen Datenbestand auf den Rechnern von ets. Der Besteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Technik oder einen bestimmten Releasestand. Die Stellung der Datenleitungen vom Besteller zu ets gehört nicht zum Leistungsinhalt von ets.
(6) ets erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
(7) Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

§ 4 Rechte des Bestellers an der Software
(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die ets dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich ets zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat ets entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Dem Besteller steht im Rahmen der zeitweisen Überlassung der Software mittels eines Applikations-Service-Providing-Vertrages (ASP) das Recht der Nutzung der Softwareleistungen auf den Rechnern von ets für die Dauer der Vertragslaufzeit gegen Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung zu (einfaches Nutzungsrecht). Das Anfertigen von Kopien von Programmen oder Programmteilen der Software sind nicht zulässig. Die Nutzung ist auf die im ASP-Vertrag genannte(n) Person(en) beschränkt. Das Nutzungsrecht kann nicht weiter übertragen werden. Änderungen an der Software oder den Datenbankstrukturen durch den Besteller sind nicht zulässig. Der Besteller hat jedoch das uneingeschränkte Recht, seine im Rahmen der Nutzung der Software entstehenden Daten mit der Software zu pflegen, zu speichern und zu archivieren.
(3) Das Benutzerhandbuch und andere von ets überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die (Weiter-)Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind nicht erlaubt.
(5) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von ets, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von ets und sind nach § 11 geheim zu halten.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens ets schriftlich als verbindlich zugesagt. ets kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten bzw. bereit gestellten Teile für den Besteller isoliert sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem ets durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Bestellers.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn ihn nicht einer der Vertragspartner sechs Monate vor Ende des Kalenderjahrs schriftlich kündigt.
(2) ets kann den Vertrag vor Ende der Laufzeit außerordentlich schriftlich kündigen, wenn der Besteller mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe von zwei Raten in Verzug ist, seinen Zahlungsverpflichtungen sonst in einem wesentlichen Umfang nicht nachkommt oder wenn der Besteller einen Insolvenz- oder Vergleichsantrag stellt.
(3) Am Ende der Laufzeit ist der Besteller dazu verpflichtet, das Computerprogramm zu deaktivieren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass es in seiner Sphäre zu keinen weiteren Nutzungen kommen kann.
(4) Nach Ablauf des Lizenzvertrages geben sich die Vertragspartner alle Unterlagen und Sachen zurück, die sie im Rahmen dieses Vertrages vom Vertragspartner erhalten haben. Das gilt insoweit nicht, wie eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Der Besteller löscht sämtliche Kopien in seinem Gewahrsam.
(5) Im Übrigen ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen. Dies muss jedoch stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 543 Abs. Abs.3 S.2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht verlangen.
(6) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte monatliche Nutzungsentschädigung ist nach Zur-Verfügungstellung der Software und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und, für ets kostenfrei beginnend mit dem auf die Zur-Verfügungstellung folgenden Monatsersten, monatlich am Ersten eines jeden Monats im Voraus auf das angegebene Konto zahlbar.
(2) Im Übrigen ist die vereinbarte Vergütung nach Erbringung der Leistung (bei Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(3) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der Installation und Nutzung) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von ets in Rechnung gestellt.
(4) Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer sowie ggf. weitere gesetzlich vorgeschriebene Abgaben hinzu.
(5) Der Besteller kann nur mit von ets unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ets an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.

§ 8 Pflichten von ets
(1) ets verpflichtet sich, dem Besteller zumindest während der üblichen Geschäftszeiten (Montag – Freitag 08:00 – 16:00 Uhr) die Nutzung der Software auf ihren Rechnern über Datenleitung gegen Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu ermöglichen. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln im Bereich des Bestellers, Umgebungsbedingungen wie insbesondere Störungen der Datenleitungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) ets ist berechtigt, nach vorheriger, eintägiger Ankündigung jederzeit ihre Rechner zur Ausführung dringender Wartungsarbeiten für maximal einen Arbeitstag aus dem Netz zu nehmen, ohne dass dies einen Mangel darstellt. Schadensersatzansprüche und Kündigung sind in diesem Fall ausgeschlossen; allerdings ist der Besteller zur anteiligen Minderung der Nutzungsentschädigung berechtigt, wenn es ets nicht gelingt, zumindest einen Notbetrieb aufrechtzuerhalten.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Verfügbarkeit und Funktion der Software bei Freischaltung des Zugangs auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen ets unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von ets nicht berechtigt, Gewährleistungs-ansprüche nach § 536a BGB geltend zu machen oder nach § 543 BGB zu kündigen oder Schadensersatz oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
(4) Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von ets für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen. Liegt ein nach Absatz 3 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist ets nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung bzw. Bereitstellung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass ets Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, berechtigt. Das Gleiche gilt bei einem nachträglich auftretenden und vom Besteller angezeigten Mangel. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
(5) Der Besteller wird ets bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, ets umfassend informiert und ihm die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. ets kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder in seinen Geschäftsräumen durchführen. ets kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und ets nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
(6) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
a) Fehlerklasse 1 Betriebsverhindernde Mängel. Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: ets beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit.
b) Fehlerklasse 2 Betriebsbehindernde Mängel. Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller erheblich; die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: ets beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am gleichen Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. ets kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
c) Fehlerklasse 3 Sonstige Mängel. ets beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit der Lieferung bzw. Bereitstellung des nächsten Programmstandes, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
(7) Die Fristen nach Abs. 6 beginnen mit einer Rüge nach Abs.3. Für die Fristberechnung gilt § 5. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 6 kann der Besteller die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Der Kunde erstattet ets den Aufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
(8) Ist ets zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung endgültig nicht in der Lage, kann der Besteller in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages gem. § 543 BGB ist ausgeschlossen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
(9) Werden für die Nutzung der Software Schulungen angeboten und empfohlen, weil diese Geräte/Software technisch aufwändig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Besteller dennoch keine Schulungen durchgeführt, haftet ets für Funktionsstörungen nur, wenn der Besteller nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
(10) Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Besteller, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§536a, 281 ff. BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Besteller dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nichtvorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).

§ 9 Haftung
(1) ets leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet ets in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet ets in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 50.000,00 je Schadensfall und max. begrenzt auf die Höhe des Vertragswertes.
(2) ets bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms auf seinen Rechnern sicherzustellen. Dem Besteller obliegt ferner die Herstellung eines störungsfreien Zugangs zum EDV-System von ets via Internet o.ä.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungs-gesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 10 Verjährung
(1) Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Nutzungsüberlassung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Mängelanzeige bzw. Minderungserklärung.
(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(3) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 9 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) ets speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 12 Schulung
(1) Die Schulungen erfolgen nach Wahl von ets beim Besteller oder an einer in Absprache mit dem Besteller zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Besteller stellt dieser nach Absprache mit ets entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet der Besteller die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit
(2) ets kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. ets wird dem Besteller die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
(3) Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Bestellers hat ets die Möglichkeit zur Abhilfe. Im Übrigen gilt § 6.

§ 13 Schluss
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2) Der Besteller stimmt zu, dass ets im Rahmen der Geschäftstätigkeit Daten des Bestellers speichert und verarbeitet. ets beachtet die Vorgaben des Datenschutzrechtes.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz von ets.
(4) Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de), anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.